Darf die Polizei einen PKW beschlagnahmen ??
Hier mal ein Link.
http://www.fr.de/leben/auto/wa…chte-der-polizei-a-382897
Aus dem Link Kopiert:
Darf die Polizei Autos beschlagnahmen?
Ob sie ein Privatfahrzeug 'konfiszieren' darf, ist eine Frage der Notwendigkeit, da dies von sehr hohen Voraussetzungen abhängt“, so Urcun.
Nichtbeteiligte könnten dann zur Abwehr oder Beseitigung einer unmittelbar bevorstehenden oder bereits eingetretenen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Anspruch genommen werden, erklärt der Rechtsexperte und ergänzt. Dies aber auch nur dann, wenn eine Beseitigung auf andere Weise nicht möglich ist, eigene Mittel der Polizei nicht reichen und die Maßnahme verhältnismäßig ist.
Gehen wir mal weiter.
Allgemeines.
Fahrzeuge können sichergestellt werden zur Gefahrenabwehr sowie für ein Straf- oder Bußgeldverfahren.
Bevor eine Sicherstellung durchgeführt wird, ist zu prüfen, ob der mit der Sicherstellung verfolgte Zweck nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen (z. B. Versetzen des Fahrzeuges) erreicht werden kann; dies gilt nicht, soweit die Sicherstellung durch das Gericht, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Verwaltungsbehörde angeordnet worden ist.
Geht von einem Fahrzeug eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus, so kann die Polizei als notwendige unaufschiebbare Maßnahme das Fahrzeug sicherstellen, wenn die Gefahr nicht durch andere Maßnahmen abgewehrt werden kann. Soll beispielsweise nur die Weiterfahrt verhindert werden (etwa weil der Fahrer erkennbar fahruntüchtig ist), so ist die Sicherstellung des Fahrzeuges in aller Regel nicht geboten. Es genügt im allgemeinen, den Zündschlüssel sicherzustellen, das Fahrzeug zu versetzen und erforderlichenfalls in geeigneter Weise zu sichern.
Contra.
Die vorübergehende Wegnahme eines Fahrzeuges bedeutet einen Eingriff in das Grundrecht der Eigentumsgarantie gemäß Artikel 14 GG. Ein Eingriff in ein Grundrecht bedarf immer einer konkreten gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, also einer Regelung im Gesetz, welche den Eingriff im konkreten Fall zulässt. Dieser Aspekt wäre ggf. bei entsprechenden Maßnahmen den Polizeibeamten
vorzuhalten.
Die Ordnungsbehörden sind nur dann berechtigt ein Fahrzeug sicherzustellen, wenn nachweislich ein oder mehrere Teile des KFZ als gestohlen gemeldet sind. Selbst erhebliche technische Mängel wie defekte Bremsanlage, abgefahrene Reifen oder nicht funktionierende Lichtanlagen berechtigen die zuständigen Behörden nur dazu, den Betrieb des KFZ vorübergehend zu untersagen.
Bei allen anderen vermeintlichen Mängeln - dazu zählen auch defekte oder angeblich zu laute Auspuffanlagen - kann die Polizei lediglich einen Mängelbericht nach § 17 StVZO ausstellen, der in einer angemessenen Zeit (1-2 Wochen) zu überprüfen ist.
Das (offiziell nicht erhältliche) Polizeihandbuch sagt hierzu:
Besteht Anlass zu der Annahme, das ein KFZ den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht § 49 StVZO, so ist der Führer des KFZ auf Weisung der Polizei verpflichtet z.B. den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen. Liegt die Messstelle nicht in der Fahrtrichtung des KFZ, so besteht die Verpflichtung nur, wenn der zurückzulegende Umweg nicht mehr als 6 km beträgt.
Die Angabe der Fahrtrichtung liegt ja nun beim Fahrer!! Ein Umweg von maximal
6 Kilometern zu nächsten Messstelle wird die Ausnahme sein. Ein von einem amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) nach § 21 StVZO oder § 19.3 StVZO abgenommenes Fahrzeug, welches von der Zulassungsstelle eine Betriebserlaubnis erhalten hat (man besitzt gültige Fahrzeugpapiere), hat eine Bestandsberechtigung und darf nicht aus irgendwelchen scheinheiligen Gründen oder mit vorgeschobener Verkehrsunsicherheit beschlagnahmt und eingezogen werden.
Das ist aus einem Fiat Forum, hier der link.
https://www.abarth-forum.de/in…9bcf79847c90c637e0dfb7613
( In wie weit hat das Hand und Fuß ?? )
Machen wir weiter.
Allgemeines.
PKW beschlagnahmen nach StVZO.
Dabei stehen die Anfragen zumeist im Zusammenhang mit Fahrzeugsicherstellungen auf Grund des Erlöschens der Betriebserlaubnis i. S. d § 19 Abs. 2 StVZO.
( Reicht dazu nicht die Mängelkarte aus ?? ) Ging doch früher auch sehr gut.
Contra.
Eine Sicherstellung zur Erstellung eines technischen Gutachtens erfolgt immer auf Grund der §§ 94, 98 StPO. Sie ist z. B. bei Tieferlegungen, Leistungssteigerungen (insbesondere Mofas und Kleinkrafträder) oder technischen Mängeln möglich, wobei der GdV jederzeit zu beachten ist. Dieser kann jedoch nur am Einzelfall geprüft werden.
Gleichzeitig wird hiermit auch eine Gefahr beseitigt. Durch die Inbetriebnahme eines mängelbehafteten Fahrzeugs liegt eine Dauerordnungswidrigkeit vor. Dies stellt einen Verstoß gegen die Rechtsordnung dar und wird unter den Gefahrenbegriff subsumiert. Ebenso die tatsächliche Gefahr, die über die zulässige Gefahr des § 30 StVZO hinausgeht.
Es findet somit ein so genannter doppelfunktionaler Eingriff statt. Mit einer Maßnahme sind zwei Rechtsgebiete betroffen, die Ordnungswidrigkeitenverfolgung und die Gefahrenabwehr.
( § 94 und § 98 Strafprozeßordnung, ab wann gillt das ?? ) Geht man da nicht zu weit und vertauscht man da was nicht ??
§ 30 StVZO hier der link,
https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__30.html
Frage.
Warum werden jetzt nun die Fahrzeuge beschlagnahmen wenn eigentlich eine Mängelkarte dazu ausreicht ??
Klar man kann einen Fachanwalt für Verkehrsrecht einschalten ( was viele auch machen ) im Fall das nichts gefunden wird hat man auch Rechte und nicht nur Pflichten. ( Verdacht reicht nicht aus ).
Interessant finde ich das seit 2015 verstärkt die Fahrzeugen beschlagnahmt werden und die Mängelkarte außer Acht gelassen wird !!